Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
VSG NRW§ 19 Observation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/19#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Personen im öffentlichen Raum oder in allgemein zugänglichen Räumen verdeckt mit oder ohne Inanspruchnahme technischer Mittel planmäßig observieren. Der Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbilderfolgen, Ton- oder Bildaufzeichnungen oder zur Nachverfolgung der Bewegung im Raum ist dabei nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten zulässig, soweit er nicht ausschließlich observationsunterstützend erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/19#abs-2 (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1
1. mit Personaleinsatz
a) länger als 48 Stunden oder
b) an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche oder
2. ausschließlich mit technischen Mitteln zur Bildaufzeichnung an einem Ort oder zur Standortfeststellung bestimmter Personen
a) länger als durchgängig 14 Tage,
b) punktuell an mehr als 21 Tagen in drei Monaten oder
c) punktuell, aber über drei Monate hinaus
ist nur zur Aufklärung von mindestens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen und Tätigkeiten zulässig (langfristige Observation).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/19#abs-3 (3) Langfristige Observationen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 sind nach ihrer Beendigung gemäß § 12 mitzuteilen, sofern die Maßnahmen durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats durchgeführt wurden. Dasselbe gilt für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2, sofern die Gesamtdauer der Maßnahme mehr als drei Monate betragen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/19#abs-4 (4) Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Für Anordnungen und Verlängerungen von Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 gilt eine Frist von jeweils höchstens sechs Monaten. Über die Anordnung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 3.